Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Das österreichische Recht enthält keine dem § 49b Abs 4 BRAO vergleichbare Bestimmung, wonach der die Forderung erwerbende Rechtsanwalt im selben Ausmaß zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie der vom Mandanten betraute Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114272Im RIS seit
19.10.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016