Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Nach der Judikatur ist die Verschwiegenheitspflicht insbesondere dann verletzt, wenn der Anwalt Umstände, die ihm durch seine Tätigkeit als Vertreter einer Partei bekannt wurden, später gegen diese Partei verwertet (AnwZ 1936,458; SSt IV/116); diese Pflicht dauert gleichfalls über das Vertretungsverhältnis hinaus an (JBl 1932,276; Lohsing-Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage S 118). En... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs2StPO §146StPO §152 Z2
Rechtssatz: Die Abhörung der Fernsprechstelle eines Rechtsanwaltes zur Ausforschung des Beschuldigten ist solange unzulässig (Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht), als der Verteidiger nicht die Verteidigung mit kriminellen Mitteln betreibt und sich dadurch der Vorschubleistung schuldig macht. Entscheidungstexte 9 Os 28/66 Entscheidungstext... mehr lesen...