Norm
StPO §152 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Deckungsbereich von Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrecht der Parteienvertreter ist nicht erstere schlechthin das Schutzobjekt ihres Entschlagungsrechtes, sondern vielmehr das spezielle Recht ihrer Klienten auf Hintanhaltung einer mit ihrer Beiziehung notwendigerweise verbundenen potentiellen Selbstbelastung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109705Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_002