Norm
DSt 1990 §1 C2Rechtssatz
In jenen (über bloße Aussagedelikte hinausgehenden) Fällen, in denen die Verletzung einer besonderen Berufspflicht durch eine gesetzliche Möglichkeit, sie zu vermeiden, hinangehalten werden kann, ist auch durch eine Zeugenaussage das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119489Dokumentnummer
JJR_20041025_OGH0002_004BKD00003_0400000_002