Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016