RS OGH 1988/5/2 Bkd115/87, 9ObA2165/96i, 9ObA180/01p, 4Bkd1/02, 4Bkd3/04, 12Bkd2/08, 24Os3/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1988
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Norm

DSt 1872 §2 C2
DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 C2
RAO §9 Abs2
RAO §9 Abs3

Rechtssatz

Unvorgreiflich des später in Kraft getretenen Abs 3 hat bereits der § 9 Abs 2 RAO seit jeher die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts normiert. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. Da die im § 9 RAO verankerte anwaltliche Verschwiegenheit eine Grundlage der ganzen Berufsausübung ist, beeinträchtigt ein Rechtsanwalt, der diese Verschwiegenheit entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, folgerichtig Ehre und Ansehen seinen Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 115/87
    Entscheidungstext OGH 02.05.1988 Bkd 115/87
    Veröff: AnwBl 1989,274
  • 9 ObA 2165/96i
    Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2165/96i
    nur: Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seit jeher auch auf die Angestellten und Hilfskräfte des Rechtsanwalts. (T1) Beisatz: Hier: Die ehemalige Sekretärin zweier Anwälte gab Namen, Anschrift und bestimmte Zahlungsflüsse der Steuerbehörde bekannt - einstweilige Verfügung auf Unterlassung bewilligt. (T2)
  • 9 ObA 180/01p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 180/01p
    Vgl auch; Beisatz: Schutzobjekt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sind die Parteiinteressen. (T3)
    Beisatz: Die Schweigepflicht umfasst die anvertrauten Angelegenheiten und die dem Anwalt sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. (T4)
    Beisatz: Hier: Fernsehinterview einer Angestellten eines Rechtsanwalts. (T5)
  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
    nur T1; Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den Rechtsanwalt, der namentlich bevollmächtigt wurde, sondern auch auf alle jene Mitglieder des Standes und Anwärter (§ 4 DSt), deren sich der Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Verpflichtungen bedient. (T6)
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    nur T1; Beis wie T6
  • 12 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 30.06.2008 12 Bkd 2/08
    Auch; nur T1
  • 24 Os 3/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 24 Os 3/16w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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