Norm: EO §331 ff AEO §341 HEO §341 FGewO 1973 §1
Rechtssatz: Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (Zwangsverwaltung d... mehr lesen...
Der gefährdeten Partei (im folgenden Antragsteller genannt) steht gegen ihre Gegnerin eine vollstreckbare Honorarforderung von 72 837.59 S zu. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes I wurde der Gegnerin des Antragstellers der Nachlaß der am 14. Feber 1977 verstorbenen Paula N eingeantwortet. Zu deren Nachlaß gehörte auch die Liegenschaft EZ 556 KG H mit einem Einheitswert von 99 000 S. Die Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist bisher nicht erfolgt. Der Antragsteller bea... mehr lesen...
Norm: EO §331 D
Rechtssatz: Eine Exekutionsführung nach § 331 EO auf das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des bücherlichen Eigentums an einer Liegenschaft ist möglich. Entscheidungstexte 7 Ob 526/80 Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 526/80 SZ 53/32 5 Ob 84/12g Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g Auch ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat dem betreibenden Gläubiger antragsgemäß gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 45 000 S samt Anhang die Exekution durch a) Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des dem Verpflichteten gegen die X Ges. m. b. H. angeblich zustehenden Rechtes auf Benützung des unter Eigentumsvorbehalt dieser Bank stehenden PKW, Marke BMW, Type 528 i; b) Pfändung und Verwertung (§ 333 EO) des dem Verpflichteten gegen die genannte Bank zustehenden Anwartschaftsrechte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063EO §331 AEO §331 F
Rechtssatz: Nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung als Gesamtrecht, kann in Exekution gezogen werden. Einzelne aus diesem einheitlichen Gesamtrecht ableitbare Berechtigungen des Vorbehaltskäufers können... mehr lesen...
Norm: ABGB §1063EO §331 AEO §331 F
Rechtssatz: Exekutionsobjekt kann bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sei... mehr lesen...
Das Kreisgericht Krems an der Donau als Titelgericht bewilligte den betreibenden Parteien gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 99 689.52 S samt Anhang die Fahrnisexekution und die Exekution mittels bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf das für die Verpflichtete an der Liegenschaft EZ 3349 KG K zustehende, unter C-OZ 4 und 5 einverleibte "Mitbenützungsrecht auf die Dauer des Witwenstandes". Das als Exekutionsgericht einschreitende Erstgericht bew... mehr lesen...
Norm: EO §316EO §326EO §331 A
Rechtssatz: Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungsstatt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begründen ist, daß es sich bei der Forderungexekution (§§ 290 ff EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldf... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 A1ABGB §294 CABGB §294 EEO §252EO §331 EEO §341 ff AEO §341 ff G
Rechtssatz: Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegestand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 Abs 1 EO anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 134/78 Entscheidungstext OGH 21.11.1978 3 Ob 134/78 3 Ob ... mehr lesen...
Die Beklagte war am 29. November 1974 Privathaftpflichtversicherer des mj. Anton G, der damals durch unvorsichtiges Hantieren mit einem Luftdruckgewehr den Kläger schwer verletzte und als ursprünglicher Erstbeklagter dieses Rechtsstreites zur Zahlung von 100 700 S unter Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zur ungeteilten Hand mit der Beklagten verurteilt wurde. Während dieses Urteil gegen den Schädiger rechtskräftig wurde, bestreitet die Beklagte im Revisionsverfahren ... mehr lesen...
Auf Grund des mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Feber 1977 als Teilurteil bestätigten Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 1976 bewilligte das Titelgericht mit Beschluß vom 16. Mai 1977 zur Hereinbringung des im Teilurteil zugesprochenen Betrages von 164 821 S samt Anhang die von der betreibenden Partei beantragte Fahrnisexekution, bei deren Vollzug ein Lastkraftwagen mit einem voraussichtlich erzielbaren Erlös (Bleistiftwert) von 250 000 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431EO §331 F
Rechtssatz: Gegenstand einer Exekution gemäß §§ 331 EO sind nur materiellrechtliche Ansprüche; das blosse Recht auf "Einverleibung" bzw Übertragung des Eigentumsrechtes ist daher - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt. Entscheidungstexte 3 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 127/77 Veröff: EvBl 1978/105 S 303 ... mehr lesen...
Norm: EO §253EO §331 AEO §331 CEVHGB Art7 Nr11HGB §135
Rechtssatz: Der Auseinandersetzungsanspruch nach Art 7 Nr 11 EVHGB läßt sich überhaupt nicht beschreiben. Denn mit der Pfändung und Überweisung dieses Anspruches ist der betreibende Gläubiger noch nicht in die Gläubigerstellung eingerückt. Entscheidungstexte 3 Ob 83/77 Entscheidungstext OGH 13.09.1977 3 Ob 83/77 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 24. August 1976, GZ E 5278/76-2, die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruches der Verpflichteten auf dasjenige, was ihr als Gesellschafterin der Walter M KG, bei der Auseinandersetzung zukommt, wobei an die Verpflichtete das Gebot erlassen wurde, sich jeder Verfügung über den Auseinandersetzungsanspruch zu enthalten; der genannten Gesellschaft wurde verboten, auf Grund dieses Anspruches an die Verpflichtete zu leisten. Die Ent... mehr lesen...
Norm: EO §331 CEO §333HGB §135
Rechtssatz: Der Hinweis im § 135 HGB auf die erforderliche "Pfändung" und "Überweisung" des Auseinandersetzungsanspruches bedeutet bloß, daß Pfändung und Überweisung Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 135 HGB sind, nicht aber, daß die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch "durch Pfändung und Überweisung nach § 135 HGB" durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist also dahin auszulegen... mehr lesen...
Norm: EO §331EO §333HGB §135
Rechtssatz: Die Bewilligung der Exekution, (Pfändung) hat ohne Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des § 135 HGB über das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters (Verpflichteten) zu geschehen. Die vorausgegangene fruchtlose Exekution in das bewegliche Vermögen des Verpflichteten ist somit keine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Pfändung) auf den Auseinandersetzunganspruch des Gesell... mehr lesen...
Norm: EO §331 CEO §333HGB §135
Rechtssatz: § 135 HGB stellt nur eine Sonderbestimmung für das Kündigungsrecht des auf den Auseinandersetzungsanspruch Exekution führenden Privatgläubigers eines Gesellschafters dar. Dieser Bestimmung kommt demnach für das Exekutionsverfahren, insbesondere für dessen Bewilligung, keine Bedeutung zu (Heller-Berger-Stix, 2384 ff). Entscheidungstexte 3 Ob 36/77... mehr lesen...
Norm: EO §331 CEO §333HGB §135
Rechtssatz: Ohne Anwendung der besonderen Bestimmungen der §§ 331 ff EO, sondern bloß gestützt auf § 135 HGB, wäre eine Exekution auf einen Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft gänzlich undurchführbar, weil § 135 HGB keinerlei Bestimmungen darüber enthält, worin die dort erwähnte "Pfändung und Überweisung" bestehen, welche Rechte diese Vollzugsmaßnahmen gewähren und wie sie d... mehr lesen...
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 7000 S samt Anhang. Sie habe der Beklagten Stoffe zur Weiterverarbeitung verkauft und dabei einen sogenannten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" vereinbart, welcher auch durch die Verarbeitung der Ware nicht untergehen sollte. In dem am 22. März 1974 über das Vermögen der Beklagten eröffneten Ausgleichsverfahren habe die Klägerin zunächst ihre volle Kaufpreisforderung von 22 337.73 DM (= 167 008.03 S) angemeldet. Im Zuge des Verfa... mehr lesen...
Norm: ABGB §414ABGB §415ABGB §1063EO §249 ffEO §331
Rechtssatz: Die den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile an einer verarbeiteten Sache können nicht nach §§ 249 ff EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach § 331 EO in Exekution gezogen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 525/76 Entscheidungstext OGH 15.11.1976 4 Ob 525/76 Verstärkter Sen... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 CABGB §194 EEO §252EO §331 EEO §341 ff AEO §341 ff G
Rechtssatz: Eine Betriebsliegenschaft liegt nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines bestimmten Unternehmens dauernd gewidmet ist. Es kommt hierbei auf die tatsächliche Widmung der Liegenschaft an, und nicht darauf, ob die Liegenschaft nur für den bestimmten Betrieb geeignet ist oder ob sie auch für andere wirtschaftliche Zwecke ver... mehr lesen...
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 3. April 1973, eine Reihe von Exekutionen - darunter auch die Exekutionen E 538/73, E 726/73 und E 837/73 der betreibenden Partei Firma Emil E - in Ansehung der PZ 4, 11, 14, 15 und 18 bis 20, gemäß §§ 39 Abs. 1 Z. 2, 252 EO, auf Antrag der beiden Verpflichteten "bzw." von Amts wegen ein. Hinsichtlich der PZ 16 und 17 wurde der auf § 251 Z. 6 EO gestützte Einstellungsantrag der Verpflichteten hingegen abgewiesen. Dieser Beschluß wurde von der b... mehr lesen...
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligte das Erstgericht gegen die Verpflichtete die Exekution durch Pfändung des der Verpflichteten an den 62.653/100.000stel Anteilen des Renatus K an der Liegenschaft EZ 34 KG Bad 1 zustehenden Fruchtgenußrechtes. Die Entscheidung über den Antrag auf Verwertung dieses Rechtes durch Zwangsverwaltung wurde vorbehalten. Bei der Tagsatzung zur Einvernehmung der Parteien über den Verwertungsantrag sprach sich die Verpflichtete gegen die beant... mehr lesen...
Norm: ABGB §294 CABGB §302 AEO §331 E
Rechtssatz: Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im allgemeinen aus Sachgütern (Bargeld, Warenvorräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Liegenschaften usw), Rechten (Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen, Miet- oder anderen Nutzungsrechten an den Betriebsräumen, Lieferungsverträgen, Geldforderungen, Patenten, Lizenzen etc) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf usw... mehr lesen...
Norm: EO §252EO §331 EEO §341 ff AEO §341 ff G
Rechtssatz: § 252 EO darf auf das Zubehör (Sachgüter, Rechte etc) von wirtschafltichen Unternehmungen (§§ 331, 341 ff EO), wozu Betriebliegenschaften nicht gehören, nicht sinngemäß angewendet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 205/73 Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73 SZ 46/123 = MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440 ... mehr lesen...
Norm: EO §112EO §331 BEO §331 EEO §341 AEO §341 H
Rechtssatz: Bei einer Zwangsverwaltung eines Miet- und Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne § 331 EO benützt, bedarf die Entscheidung des Zwangsverwalters, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, der Zustimmung gemäß § 112 EO des Exekutionsgerichtes. Es darf dem Entzug der Räume nur gene... mehr lesen...
Norm: EO §251 Z6EO §331 BEO §331 EEO §331 FEO §341 ff AEO 3341 ff G
Rechtssatz: Die Schutzbestimmung des § 251 Z 6 EO ist bei der Exekution auf Nutzungsrechte (zB Fruchtgenuß- oder Bestandrechte) an Betriebsräumen unanwendbar. Entscheidungstexte 3 Ob 205/73 Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73 SZ 46/123 = MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440 ... mehr lesen...
Norm: EO §331 AEO §341 A
Rechtssatz: Für die Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff EO) gibt es - abgesehen von § 341 Abs 1 EO - in der EO keine Exekutionsbeschränkungen oder -befreiungen. Entscheidungstexte 3 Ob 205/73 Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73 SZ 46/123 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: EO §105EO §112EO §331 BEO §331 E
Rechtssatz: Die Zwangsverwaltung der Mietrechte des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume von Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsg... mehr lesen...
Norm: EO §331 AEO §331 EEO §341 AEO §341 G
Rechtssatz: Bei Spezialexekution auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. § 341 Abs 1 EO gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelene Teile des Unternehmens (vgl SZ 19/337).... mehr lesen...