RS OGH 1977/5/24 3Ob36/77, 3Ob83/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1977
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Norm

EO §331 C
EO §333
HGB §135

Rechtssatz

Der Hinweis im § 135 HGB auf die erforderliche "Pfändung" und "Überweisung" des Auseinandersetzungsanspruches bedeutet bloß, daß Pfändung und Überweisung Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 135 HGB sind, nicht aber, daß die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch "durch Pfändung und Überweisung nach § 135 HGB" durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist also dahin auszulegen, daß unter "Pfändung und Überweisung" - ebenso wie schon früher zur Zeit der Geltung des Art 126 ABGB unter "Exekution" - die Pfändung nach § 331 EO und die "Ermächtigung" nach § 333 EO zu verstehen ist. Letztere Vollzugsmaßnahme wird auch in der österreichischen Rechtssprache gelegentlich als "Überweisung zur Einbeziehung" bezeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004151

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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