Norm
EO §331 ff ARechtssatz
Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017