RS OGH 1980/12/17 3Ob55/80, 3Ob218/99a, 3Ob217/05s, 3Ob16/06h, 3Ob126/17a

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

EO §331 ff A
EO §341 H
EO §341 F
GewO 1973 §1

Rechtssatz

Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übertragen werden kann, ist die Pfändung zulässig, wenn es wenigstens seiner Ausübung nach übertragen werden kann (Zwangsverwaltung durch hiezu fachlich befähigten Zwangsverwalter).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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