§ 331 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

1.

die Verpachtung eines Unternehmens,

2.

der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3.

die Zwangsverwaltung,

4.

der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5.

die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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