(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
1. | die Verpachtung eines Unternehmens, | |||||||||
2. | der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft, | |||||||||
3. | die Zwangsverwaltung, | |||||||||
4. | der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und | |||||||||
5. | die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses. |
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