Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.
(2)Absatz 2Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:
1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
2.Ziffer 2der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,
3.Ziffer 3die Zwangsverwaltung,
4.Ziffer 4der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und
5.Ziffer 5die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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