Norm
ABGB §414Rechtssatz
Die den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile an einer verarbeiteten Sache können nicht nach §§ 249 ff EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach § 331 EO in Exekution gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003418Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_001