RS OGH 1977/5/24 3Ob36/77, 3Ob83/77

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Veröffentlicht am 24.05.1977
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Norm

EO §331
EO §333
HGB §135

Rechtssatz

Die Bewilligung der Exekution, (Pfändung) hat ohne Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des § 135 HGB über das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters (Verpflichteten) zu geschehen. Die vorausgegangene fruchtlose Exekution in das bewegliche Vermögen des Verpflichteten ist somit keine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Pfändung) auf den Auseinandersetzunganspruch des Gesellschafters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004145

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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