Norm
ABGB §1063Rechtssatz
Nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung als Gesamtrecht, kann in Exekution gezogen werden. Einzelne aus diesem einheitlichen Gesamtrecht ableitbare Berechtigungen des Vorbehaltskäufers können weder für sich allein noch abgesondert neben dem Anwartschaftsrecht in Exekution gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004071Dokumentnummer
JJR_19790926_OGH0002_0030OB00099_7900000_002