RS OGH 1979/9/26 3Ob99/79, 3Ob44/84, 3Ob534/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1979
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Norm

ABGB §1063
EO §331 A
EO §331 F

Rechtssatz

Nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung als Gesamtrecht, kann in Exekution gezogen werden. Einzelne aus diesem einheitlichen Gesamtrecht ableitbare Berechtigungen des Vorbehaltskäufers können weder für sich allein noch abgesondert neben dem Anwartschaftsrecht in Exekution gezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/79
    Entscheidungstext OGH 26.09.1979 3 Ob 99/79
    JBl 1980,32 = SZ 52/142
  • 3 Ob 44/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 44/84
    Beisatz hier: Pfändung der "Forderung auf Einverleibung desEigentumsrechtes an einer Eigentumswohnung". (T1)
  • 3 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 534/93
    nur: Nur das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers welches vor allem bedingtes Eigentum an der Kaufsache zum Gegenstand hat abgesehen von der Exekution auf allfällige Rückforderungsansprüche des Vorbehaltskäufers im Fall der Vertragsauflösung als Gesamtrecht, kann in Exekution gezogen werden. (T2); Beisatz: Das Anwartschaftsrecht setzt sich aus dem aufschiebend bedingten Eigentum und dem Gestaltungsrecht, die Bedingung für den Eintritt des Kaufpreises eintreten zu lassen, zusammen. (T3) Veröff: SZ 66/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004071

Dokumentnummer

JJR_19790926_OGH0002_0030OB00099_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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