Norm
ABGB §1063Rechtssatz
Exekutionsobjekt kann bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sein. (Ablehnung von SZ 15/148).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004025Dokumentnummer
JJR_19790926_OGH0002_0030OB00099_7900000_001