RS OGH 1979/9/26 3Ob99/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1979
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Norm

ABGB §1063
EO §331 A
EO §331 F

Rechtssatz

Exekutionsobjekt kann bei der Exekution auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (bedingtes Eigentumsrecht) - betreffend Fahrnisse - ebenso wie bei der Exekution auf das unbedingte Eigentum (Vollrecht des Eigentümers) - betreffend Fahrnisse - nur die Sache selbst, nicht aber - nur oder auch - ein aus dem bedingten oder unbedingten Eigentum ableitbares Recht, wie etwa das Benützungsrecht sein. (Ablehnung von SZ 15/148).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004025

Dokumentnummer

JJR_19790926_OGH0002_0030OB00099_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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