Norm
EO §105Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung der Mietrechte des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume von Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller-Berger-Stix 1004 f; vgl auch JBl 1934,214).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002544Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_003