Norm
EO §316Rechtssatz
Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungsstatt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen. Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begründen ist, daß es sich bei der Forderungexekution (§§ 290 ff EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldforderungen) handelt, die unmittelbar aufgerechnet werden können. In allen übrigen Fällen, bei denen das Exekutionsobjekt erst im Zuge des Verwertungsverfahrens realisiert, also zu Geld gemacht werden muß, ist die Überlassung des Exekutionsobjektes an den betreibenden Gläubiger an Zahlungsstatt grundsätzlich ausgeschlossen, auch bei der Exekution auf andere Vermögensrechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004220Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00013_7900000_001