Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im allgemeinen aus Sachgütern (Bargeld, Warenvorräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Liegenschaften usw), Rechten (Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen, Miet- oder anderen Nutzungsrechten an den Betriebsräumen, Lieferungsverträgen, Geldforderungen, Patenten, Lizenzen etc) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf usw), die durch eine zweckvolle Leitung zu einer gegliederten wirtschaftlichen Einheit (Organisation) zusammengefasst sind (Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 170).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004228Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008