RS OGH 1973/12/18 3Ob205/73, 5Ob94/02p, 1Ob272/07t

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §302 A
EO §331 E

Rechtssatz

Ein wirtschaftliches Unternehmen besteht im allgemeinen aus Sachgütern (Bargeld, Warenvorräten, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Liegenschaften usw), Rechten (Gewerbeberechtigungen bzw Konzessionen, Miet- oder anderen Nutzungsrechten an den Betriebsräumen, Lieferungsverträgen, Geldforderungen, Patenten, Lizenzen etc) und wirtschaftlichen Chancen (Absetzgelegenheit, Kundenstock, Lage, Ruf usw), die durch eine zweckvolle Leitung zu einer gegliederten wirtschaftlichen Einheit (Organisation) zusammengefasst sind (Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 170).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004228

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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