RS OGH 1973/12/18 3Ob205/73

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

EO §112
EO §331 B
EO §331 E
EO §341 A
EO §341 H

Rechtssatz

Bei einer Zwangsverwaltung eines Miet- und Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne § 331 EO benützt, bedarf die Entscheidung des Zwangsverwalters, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, der Zustimmung gemäß § 112 EO des Exekutionsgerichtes. Es darf dem Entzug der Räume nur genehmigen, wenn diese Maßnahme zum Zweck einer wesentlich günstigeren Ertragserzielung unumgänglich sein sollte, oder wenn der Verpflichtete nicht zur Bezahlung eines angemessenen Mietzinses oder Benützungsentgeltes bereit sein sollte. Der Entzug der Betriebsräume darf nur als unumgängliche Maßnahme der Verwertung und nicht in schikanöser Absicht oder zur Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes, z. B. durch Behinderung der Fortführung eines nach § 341 EO unpfändbaren Unternehmens, vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002673

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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