Norm
EO §331 ARechtssatz
Bei Spezialexekution auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. § 341 Abs 1 EO gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelene Teile des Unternehmens (vgl SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmittel vorschreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004020Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_007