RS OGH 1973/12/18 3Ob205/73

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Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

EO §331 A
EO §331 E
EO §341 A
EO §341 G

Rechtssatz

Bei Spezialexekution auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. § 341 Abs 1 EO gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelene Teile des Unternehmens (vgl SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmittel vorschreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004020

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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