Norm
EO §316Kopf
SZ 52/16
Spruch
Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungsstatt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen
OGH 31. Jänner 1979, 3 Ob 13/79 (KG Krems an der Donau R 467/78; BG Krems an der Donau E 3242/78)
Text
Das Kreisgericht Krems an der Donau als Titelgericht bewilligte den betreibenden Parteien gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der Forderung von 99 689.52 S samt Anhang die Fahrnisexekution und die Exekution mittels bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf das für die Verpflichtete an der Liegenschaft EZ 3349 KG K zustehende, unter C-OZ 4 und 5 einverleibte "Mitbenützungsrecht auf die Dauer des Witwenstandes". Das als Exekutionsgericht einschreitende Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien mit Beschluß vom 20. November 1978, ON 6, antragsgemäß die Verwertung des gepfändeten"Mitbenützungsrechtes" derart, daß sie ermächtigt wurden, "das gepfändete Recht in der Weise geltend zu machen, daß sie in die ihr gehörende Liegenschaft EZ 3349 KG Krems ..... eingewiesen und der verpflichteten Partei aufgetragen wird, diese Liegenschaft binnen 14 Tagen zu räumen und an die betreibende Partei geräumt zu übergeben. Diese"Einweisung" erfolgte vorläufig für einen Zeitraum von 7 Jahren und 3 Monaten. Nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag sollte damit - unter Zugrundelegung des Wertes des gepfändeten Rechtes von 1766.10 S "monatlich" - die betriebene Gesamtforderung abgegolten werden.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß des Exekutionsgerichtes dahin ab, daß der hinsichtlich des gepfändeten Mitbenützungsrechtes gestellte Verwertungsantrag abgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat hiezu im wesentlichen die Ansicht, als Verwertungsart komme hier nur die Zwangsverwaltung in Frage, diese Verwertungsart sei aber nicht beantragt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die betreibenden Parteien meinen, die im Zuge einer Exekution auf andere Vermögensrechte in Frage kommenden Verwertungsarten (§§ 331 ff. EO) seien im Gesetz nicht taxativ aufgezählt. § 334 Abs. 1 EO verweise zwar auf die Zulässigkeit der Zwangsverwaltung von Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zugunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren; es handle sich hierbei aber nur um eine "Kann-Bestimmung"; es kämen daher auch andere zweckmäßige Verwertungsmittel in Frage, wie das von den betreibenden Parteien beantragte.
Es ist den Revisionsrekurswerbern beizupflichten, daß bei der Exekution auf ein Nutzungsrecht die Zwangsverwaltung (§§ 334 ff. EO) nicht als einziges Verwertungsmittel in Frage kommt. Aus § 334 Abs. 1 EO ergibt sich, daß dieses Verwertungsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt bzw. angeordnet werden "kann", also an sich zulässig ist. Daneben kommen aber nach §§ 332 ff. EO noch andere Verwertungsarten in Frage, wie etwa - unter bestimmten Voraussetzungen - der Verkauf (§ 332 EO) oder die Zwangsverpachtung (§ 340 EO). Keinesfalls ist aber die - wenn auch nur zeitweise - Überlassung des gepfändeten Nutzungsrecht an Zahlungs Statt, worauf die von den betreibenden Parteien beantragte Verwertung praktisch hinausläuft, als Mittel der Verwertung eines gepfändeten Nutzungsrechtes zuzulassen. Die Überlassung des Exekutionsobjektes an Zahlungs Statt ist zwar eine in der Exekutionsordnung vorkommende Verwertungsart; sie ist aber lediglich bei der Forderungsexekution zugelassen (§ 316 EO). Es handelt sich hierbei aber um einen Ausnahmefall, der damit zu begrunden ist, daß es sich bei der Forderungsexekution (§§ 290 ff. EO) beim vollstreckbaren Anspruch und beim Exekutionsobjekt um wesensgleiche Rechte (Geldforderungen) handelt, die unmittelbar aufgerechnet werden können. In allen übrigen Fällen, bei denen das Exekutionsobjekt erst im Zuge des Verwertungsverfahrens realisiert, also zu Geld gemacht werden muß, ist die Überlassung des Exekutionsobjektes an den betreibenden Gläubiger an Zahlungs Statt grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bestimmt § 326 EO ausdrücklich bei der Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Dies gilt aber auch entsprechend bei der Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff. EO). So schließt auch z. B. § 333 Abs. 1 EO eine Überweisung an Zahlungs Statt dadurch aus, daß er ausdrücklich nur die Überweisung im Sinne des § 308 EO zuläßt.
Dem Rekursgericht ist daher auf Grund der vorstehenden Erwägungen im Ergebnis beizupffichten, daß die hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gepfändeten Mitbenützungsrechtes begehrte Verwertungsart jedenfalls nicht zuzulassen ist. Ob hier nur die Zwangsverwaltung (§ 334 Abs. 1 EO) als einzige Verwertungsart in Frage kommt, ist nicht zu erörtern, da ein derartiger Antrag nicht vorliegt. Es ist hier auch nicht zu beurteilen, ob es sich bei dem gepfändeten "Mitbenützungsrecht" überhaupt um ein Vermögensrecht im Sinn der §§ 331 ff. EO handelt.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z52016Schlagworte
Überlassung an Zahlungsfall, ExekutionsobjektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0030OB00013.79.0131.000Dokumentnummer
JJT_19790131_OGH0002_0030OB00013_7900000_000