Norm
EO §331 CRechtssatz
Ohne Anwendung der besonderen Bestimmungen der §§ 331 ff EO, sondern bloß gestützt auf § 135 HGB, wäre eine Exekution auf einen Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft gänzlich undurchführbar, weil § 135 HGB keinerlei Bestimmungen darüber enthält, worin die dort erwähnte "Pfändung und Überweisung" bestehen, welche Rechte diese Vollzugsmaßnahmen gewähren und wie sie durchzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004178Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_004