RS OGH 1977/5/24 3Ob36/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1977
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Norm

EO §331 C
EO §333
HGB §135

Rechtssatz

Ohne Anwendung der besonderen Bestimmungen der §§ 331 ff EO, sondern bloß gestützt auf § 135 HGB, wäre eine Exekution auf einen Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft gänzlich undurchführbar, weil § 135 HGB keinerlei Bestimmungen darüber enthält, worin die dort erwähnte "Pfändung und Überweisung" bestehen, welche Rechte diese Vollzugsmaßnahmen gewähren und wie sie durchzuführen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004178

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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