Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO (verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel), § 11 Abs 2 StVO (nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung) und § 9 Abs 6 StVO (nicht Fortsetzung der Fahrt im Sinne der Richtungspfeile) können nebeneinander begangen werden. So schließen diese Tatbestände einander nicht aus, und kann die Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO ohne die konkreten Gefährdungsmomente des § 11 Abs 1 und 2 StVO verwirklicht werden. In diesem Sinne werden alle drei angeführten Übertretungen begangen, wenn der Lenker beim Einfahren in eine Kreuzung dermaßen vom benutzten Fahrstreifen für das Linksabbiegen (nach rechts) auf den zweiten Fahrstreifen für die Geradeausfahrt überwechselt, daß er mit dem rechten Räderpaar die Sperrlinie überfährt und die rechts von ihm befindlichen Fahrzeuge zum abrupten Abbremsen und Rechtsauslenken nötigt, wobei er diese bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung den anderen Straßenbenützern nicht angezeigt hatte.