Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Spurwechsel
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, soweit sie sich auf Punkt
1) bezieht, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Zu Punkt 2) hingegen wird der Berufung Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 lit 2 VStG eingestellt.
In diesem Punkt wird dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Begründung:
Zu Punkt 1) hat sich der Beschuldigte verantwortet, er habe zwar die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur Tatzeit am Tatort überschritten, es sei jedoch nicht die vom Meldungsleger wahrgenommene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h eingehalten worden, vielmehr sei der Beschuldigte, wie alle in diesem Bereich befindlichen Fahrzeuglenker, etwa 70 km/h gefahren. Zu Punkt 2) verantwortete sich der Berufungswerber damit, daß er den Fahrtrichtungszeiger - wenn auch kurz - betätigt habe.
Folgender Sachverhalt ist aktenkundig: In der Anzeige (Blatt 1) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.7.1991 führte der Meldungsleger aus, der Berufungswerber sei zur Tatzeit am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen. Dies habe er durch Ablesen vom Tachometer des StKW bei Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt. Zur Tatzeit habe am Tatort aufgelockertes Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschuldigte habe, um schneller vorwärts zu kommen, im Bereich der Weißgerberlände vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen übergewechselt. Er habe eine Fahrtrichtungsanzeige nicht wahrnehmen können. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem StKW seien zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels keine anderen Fahrzeuge unterwegs gewesen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden aus dem Akteninhalt die ONR 1, 2, 4, 7, 10, 12, 14 und 15 verlesen.
Der sohin erhobene Sachverhalt wurde folgender rechtlichen Würdigung unterzogen:
Zu Punkt 1) erging im Rahmen der mündlichen Verhandlung im wesentlichen ein Tatsachengeständnis. Differenzen in den Darstellungen des Berufungswerbers und des Meldungslegers ergaben sich lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Hier stellte einerseits der Berufungswerber dar, er sei etwa 70 km/h gefahren. Der Meldungsleger hingegen berichtete von einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h.
Die Berufungsbehörde ist der Version des Meldungslegers gefolgt. Dieser hat das Ausmaß der gefahrenen Geschwindigkeit durch Ablesen eines Tachometers im Streifenkraftwagen gemessen. Der Berufungswerber hingegen konnte anläßlich der Verhandlung nicht mehr aussagen, ob er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich einen Blick auf das Tachometer geworfen hat. Zudem konnte davon ausgegangen werden, daß der Meldungsleger als Organ mit qualifizierter Straßendiensterfahrung durchaus in der Lage ist, derartige Wahrnehmungen zu treffen. Die Aussage des Meldungslegers wurde zu dem unter der Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB abgelegt, es wurde auch kein Grund gefunden, aus welchem der Meldungsleger dem ihn offenbar unbekannten Berufungswerber hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Ob nun andere Fahrzeuge im Bereich des Tatortes ebenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren, wurde seitens der Berufungsbehörde als unerheblich erachtet. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 1) in der Schuldfrage spruchgemäß zu bestätigen.
Zu Punkt 2) stellte der Berufungswerber fest, er habe den Fahrtrichtungsanzeiger kurz betätigt, dieser habe einmal aufgeleuchtet. Der Meldungsleger hingegen stellte fest, er habe keinerlei Aufleuchten des Fahrtrichtungsanzeigers wahrnehmen können.
Bereits aus diesem Tatsachengeständnis des Berufungswerbers konnte entnommen werden, daß er - insbesondere im Hinblick auf die überhöhte Geschwindigkeit - keinesweges die Fahrtrichtungsänderung in ausreichender Dauer angezeigt hat.
Andererseits hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß sowohl das Fahrzeug des Berufungswerbers als auch jenes des Meldungslegers mit gleichbleibender Geschwindigkeit - daher auch in gleichbleibendem Abstand - unterwegs waren.
Es konnte daher keine Notwendigkeit gefunden werden, aus welcher der Berufungswerber den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens anzeigen hätte müssen, daß sich ein anderer Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang hätte einstellen können.
Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis zu Punkt 2) zu beheben.
Eine Herabsetzung der zu Punkt 1) verhängten Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat gefährdete in erheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt war daher nicht als geringfügig anzusehen.
Aus den begleitenden Tatumständen - der Berufungswerber hat immerhin selbst laut eigenen Angaben die von anderen Fahrzeuglenkern eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit angenommen und ungeprüft gelassen - konnte auf zumindest fahrlässige Begehung geschlossen werden. Es hat sich daher auch das Verschuldensmaß nicht als geringfügig dargestellt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, das bescheidene Einkommen, die Vermögenslosigkeit, das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten sowie auf den bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen hat sich daher die verhängte Strafe als angemessen und keineswegs zu hoch dargestellt.
Eine Herabsetzung kam auch insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung nicht in Frage. Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.