Im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO muß innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist einem Beschuldigten zur Last gelegt werden, daß durch das Nichtanzeigen einer Fahrtrichtungsänderung andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet worden sind, liegt doch eine Behinderung im Sinne des § 11 Abs 2 leg cit dann vor, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder einem Ausweichen genötigt wird.