TE UVS Wien 1992/04/13 03/12/2766/92

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Veröffentlicht am 13.04.1992
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Betreff

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der BW unter anderem für schuldig erkannt, in Wien 1, Gonzagagasse - Rudolfsplatz als Lenker eines KFZ die Fahrtrichtungsänderung nach rechts nicht angezeigt zu haben sodaß sich die übrigen Vekehrsteilnehmer nicht hatten auf den Vorgang einstellen können.

Er brachte dagegen vor, daß er die Fahrtrichtungsänderung nicht anzuzeigen gehabt hätte, da infolge der örtlichen Verhältnisse ein Einbiegen von der Gonzagagasse nach rechts in den Rudolfsplatz die einzige Möglichkeit sei, um die Fahrt fortzusetzen, weshalb die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung gar nicht notwendig sei. Der UVS stellte die Richtigkeit dieses Vorbringens fest, gab der Berufung Folge und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über die Berufung des Herrn Hans W, Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt vom 12.8.1992, zZl Pst 1811-S/92, wegen Übertretung des 1) §11 Abs2 StVO und 2) des ArtIII Abs5 der 3. KFG-Novelle, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.4.1993 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren im Punkt 1) gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG und zu Punkt 2) gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, am 25.3.1992, um 23.46 Uhr, in Wien 1, Rudolfsplatz - Gonzagagasse, als Lenker des Kraftfahrzeuges W-95 1) die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt zu haben, sodaß sich die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht auf den Vorgang einstellen hatten können und 2) den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht verwendet zu haben, was auf Grund einer Anhaltung festgestellt wurde, obwohl der Sitzplatz damit ausgerüstet war.

Der Berufungswerber habe dadurch zu Punkt 1) die Bestimmung des §11 Abs2 StVO und zu Punkt 2) den ArtIII Abs5 KFG verletzt, weswegen zu Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Nichteinbringungsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §99 Abs3 lita StVO und zu Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,--, im Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §134 KFG verhängt wurden und ein dementsprechender Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auferlegt wurde.

Auf Grund einer Berufung wurde über das Verlangen des Berufungswerbers, dieser in öffentlicher mündlicher Verhandlung gehört.

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:

Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, da der Berufungswerber kein Parteiengehör gehabt hätte. Die diesbezüglich zugestellte Ladung sei rechtswidrig hinterlegt worden, da der Berufungswerber ortsabwesend gewesen wäre. Inhaltlich begründet

 

der Berufungswerber sein Begehren damit, daß er hinsichtlich des Punkt 1) des Straferkenntnisses die Fahrtrichtungsänderung nicht anzuzeigen gehabt hätte, da infolge der örtlichen Verhältnisse eine Fahrtrichtungsanzeige bei einer Fahrt mit einem Fahrzeug von der Gonzagagasse kommend und einbiegend nach rechts in den Rudolfsplatz nicht notwendig sei. Ein Einbiegen von der Gonzagagasse nach rechts in den Rudolfsplatz sei nämlich die einzige Möglichkeit um die Fahrt fortzusetzen.

Hinsichtlich des Punktes 2) des Straferkenntnisses begründet der Berufungswerber seine Berufung damit, daß er die angelastete Übertretung bestreitet, tatsächlich sei er angegurtet gewesen und habe er sich im Zuge des Anhaltevorganges durch den Polizisten abgegurtet. Darüberhinaus könne der Beamte zum Tatzeitpunkt wegen Dunkelheit und der getönten Scheiben des Fahrzeuges des Berufungswerbers diese Übertretung gar nicht wahrgenommen haben. Bezüglich des Nichtanlegens des Gurtes sei der Berufungswerber nach der Anhaltung vorerst nicht beanstandet worden, sondern erst nach dem er sich geweigert hatte ein Organmandat hinsichtlich der Nichtanzeige der Fahrtrichtungsänderung zu bezahlen. Auf Grund des Akteninhaltes in Verbindung mit den Angaben des Berufungswerbers war das Verfahren zu Punkt 1) des Straferkenntnisses gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen, da der Berufungswerber die angelastete Übertretung nicht begangen hatte. Auf Grund der Ortsverhältnisse kann die Fahrt von der Gonzagagasse im Sinne der dort geltenden Einbahnregelung, vom Ring kommend, Kreuzung Rudolfsplatz nur nach rechts auf diesen Platz fortgesetzt werden. Daher erübrigt sich hier die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Anzeige einer Fahrtrichtungsänderung wenn es nur eine einzige und erlaubte Möglichkeit der Weiterfahrt gibt. Hinsichtlich des Punktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses konnte die angelastete Übertretung mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden. Sohin war in diesem Punkt im Zeifel zu Gunsten des Berufungswerbers zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrtrichtungsänderung; Anzeige; Notwendigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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