RS UVS Niederösterreich 1994/08/16 Senat-ZT-93-057

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Veröffentlicht am 16.08.1994
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Rechtssatz

Wird die Änderung der Fahrtrichtung bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 30 km/h erst 10 m vor der Änderung und somit lediglich für einen Zeitraum von 1,2 Sekunden angezeigt, so ist dieser Zeitraum nicht ausreichend, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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