Die Überzeugungspflicht im Sinne des § 11 Abs 1 StVO erfordert zur ausreichenden Beobachtung des eventuell nachfolgenden Verkehrs (etwa eines herannahenden Schienenfahrzeuges) nicht nur einen Blick in den Außenspiegel, sondern auch einen weiteren Blick in den Rückspiegel und über die Schulter.