RS UVS Steiermark 1996/07/03 30.9-140/95

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Rechtssatz

Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 und Abs 2 sowie § 26 Abs 5 StVO sind kumulativ zu bestrafen, da sie unabhängig voneinander verwirklicht werden können, zumal kein Delikt notwendig oder in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH 25.5.1983, 81/10/0002).

Schlagworte
Kumulation Fahrstreifenwechsel Einsatzfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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