RS UVS Kärnten 1996/02/28 KUVS-263-264/3/96

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

§ 11 Abs 2 StVO legt dem Fahrzeuglenker die Pflicht auf, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere (betroffene) Straßenbenützer darauf einstellen können und nachkommende Fahrzeuglenker die Möglichkeit haben, sich auf das Verhalten des vor ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmers einzurichten. Zweck dieser Regelung liegt in der rechtzeitigen Information anderer Straßenbenützer über ein bevorstehendes Fahrmanöver nach § 11, um diese in die Lage zu versetzen, durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen (wie zB Temporeduktion, Anhalten) dazu beizutragen, daß eine Behinderung, Gefährdung oder gar ein Verkehrsunfall vermieden wird. Eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung hat zu beschreiben, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt wurde, ob bzw worin die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht bestanden haben und darüberhinaus, daß die Anzeige nicht so rechtzeitig erfolgte, daß andere Straßenbenützer sich auf den angezeigten Vorgang hätten einstellen können (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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