Die Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach links nach § 11 Abs 2 StVO ist nicht erforderlich, wenn die vom Lenker benützte Straße so in den weiter befahrenen Straßenzug einmündet, daß nur eine Richtungsänderung von ca. 15 Grad nach links erfolgt, während Fahrzeuge, die in diesen weiteren Straßenzug nach rechts abbiegen, eine Änderung des Richtungswinkels von ca. 130 Grad durchfahren müßten. In so einem Falle besteht nämlich auch ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach links keine Verwechslungsgefahr.