RS UVS Vorarlberg 1996/05/21 1-0166/96

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Rechtssatz

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Verhandlung, insbesondere der Aussage des einvernommenen Gendarmeriebeamten geht der Verwaltungssenat davon aus, daß sich bei dem vom Beschuldigten auf Höhe des Gasthauses Sonne durchgeführten Abbiegemanöver keine anderen Straßenbenützer auf der Straße befanden. Ein Gefährdungsmoment war daher nicht gegeben. Durch das Abbiegemanöver lag somit auch keine Situation vor, auf die sich andere Straßenbenützer hätten einstellen müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker eines Fahrzeuges nicht generell jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Eine solche Verpflichtung trifft ihn nur dann, wenn andere Straßenbenützer in Betracht kommen, die durch den Vorgang behindert oder gefährdet werden könnten.

Schlagworte
Anzeige der Fahrtrichtungsänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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