Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ch. L., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P. Sch. und Dr. Ch. Sch., A.-straße 9/I, G., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.07.1995, GZ.: III/St-2494/94, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 14.05.1996, wie folgt entschieden:
Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß eine Ermahnung verhängt wird. Zu Punkt 2.), 3.) und 4.) des Straferkenntnisses: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 5 km/h überschritten hat.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.01.1994 um 09.26 Uhr in G., Stadtgebiet von G. als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen X 1.) in der G.-gasse, ab der R.-straße in Richtung L.-straße die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 20 km/h überschritten; 2.) habe er an der Kreuzung G.-gasse-Sch.-gasse nach links in die Sch.-gasse einbiegend, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorrang nicht einstellen hätten können; 3.) habe er an der Kreuzung Sch.-gasse - L.-straße nach rechts in die L.-straße einbiegend, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht hätten einstellen können; 4.) habe er als Wartepflichtiger bei der Kreuzung G.-gasse - Sch.-gasse, vor der das Vorschriftszeichen "HALT" angebracht sei, durch Einbiegen den Vorrang anderer KFZ nicht beachtet. Hiedurch habe er für 1.) eine Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 10 a StVO, für 2.) eine Übertretung des § 11 Abs 2 StVO, für 3.) eine Übertretung des § 11 Abs 2 StVO und für 4.) eine Übertretung des § 19 Abs 4 StVO begangen und wurde für 1.), 2.) und 3.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- und für 4.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 x 24 Stunden bzw. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 25.07.1995 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wobei er insbesondere die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 14.05.1996 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers und des allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für das KFZ-Wesen, Herrn Dr. Hermann Steffan, unter Beiziehung der Zeugen Revierinspektor Ch. S. und Inspektor Ch. P. vorort durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Berufungswerber hat am 07.01.1994 gegen 09.26 Uhr im Stadtgebiet von G., als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X die G.-gasse ab der R.-straße in Richtung L.-straße befahren, bog dann an der Kreuzung der G.-gasse mit der Sch.-gasse nach links in die Schu.-gasse ein und ist in weiterer Folge an der Kreuzung der Sch.-gasse mit der L.-straße rechts in die L.-straße eingebogen. Der KFZ-technische Sachverständige erstellte in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:
Befund
Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 07.01.1994, gegen 09.26 Uhr, in G., in der G.-gasse, ab der R.-straße in Richtung L.-straße. Die G.-gasse verläuft im Bereich der Unfallstelle - ab der R.-straße - annähernd in Richtung Norden. Sie ist im Bereich der Kreuzung mit der R.-straße auf einer Breite von 7 m mit einer Asphaltdecke befestigt. Auf beiden Seiten befinden sich Parkspuren und grenzen an diese erhöhte Gehwege an.
Ungefähr in der Mitte verengt sich die G.-gasse von den ursprünglich 7 m auf 5,5 m. Im Bereich der Kreuzung mit der Sch.-gasse weist diese noch eine Breite von 5,5 m auf. In diesem Bereich ist nur mehr ein Parkstreifen, der sich im Bereich der Kreuzung mit der Sch.-gasse auf der östlichen Seite der G.-gasse befindet. Die Länge der G.-gasse von der Kreuzung mit der R.-straße bis zur Sch.-gasse beträgt 335 m.
Anschließend mündet die G.-gasse in die Sch.-gasse. Im gesamten Bereich von der R.-straße bis zur Sch.-gasse ist die G.-gasse als Einbahn in Richtung Norden geführt, und verfügt diese über eine Fahrspur. Im Bereich der Kreuzung mit der Sch.-gasse mündet die G.-gasse in einem sehr kurzen Abstand zur L.-straße. Die Sch.-gasse kreuzt anschließend die L.-straße annähernd rechtwinkelig. Die Wegstrecke vom Ende der G.-gasse bis zur Mündung der Sch.-gasse in die L.-straße beträgt 17 m. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war es hell.
Gutachten:
Zur eingehaltenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers:
Beim Fahrzeug - gelenkt vom Berufungswerber - handelt es sich um einen VW-Golf. Beim Fahrzeug der verfolgenden Beamten handelt es sich vermutlich um einen Opel Astra oder eventuell um einen VW-Golf. Zunächst beträgt bei einer mittleren Beschleunigung von 2m/sec2 die Strecke, die für die Beschleunigung eines Fahrzeuges von 0 km/h auf 50 km/h 48 m. Bei einer gesamten zur Verfügung stehenden Wegstrecke von 335 m wäre somit nach Abzug der Beschleunigungs- und Verzögerungsstrecke noch eine Reststrecke von mehr als 240 m für die Verfolgung zur Verfügung.
Die verfolgenden Beamten gaben jedoch an, daß bei der Verfolgung der Tacho, und zwar der nicht geeichte Tacho, ihres Fahrzeuges eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigte, während sie hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit annähernd gleichbleibendem Abstand nachfuhren.
Aus der Tatsache, daß es sich beim Tacho des verfolgenden Fahrzeuges um einen nicht geeichten Tacho handelte, muß zunächst ein Abzug aus der Fehlanzeige dieses Tachos in Ansatz gebracht werden. Bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit muß hiebei ein Abzug von 10 km/h aus der Abweichung des Tachos zum Ansatz gebracht werden. Dieser Ansatz beinhaltet die Fehlanzeige des Tachos sowie die Toleranz aus einer eventuell abgefahrenen Bereifung des Fahrzeuges. Im vorliegenden Fall beträgt diese Abweichung ca. 20 % als Maximum. Zusätzlich muß noch für die Verfolgung ein Abzug von ca. 10 % für eine Veränderung des Tiefenabstandes zum Ansatz gebracht werden. Somit ergibt sich hieraus nochmals eine Geschwindigkeitsverringerung auf einen Wert von 35 km/h. Die gesamte Verfolgung über eine Wegstrecke von ca. 230 m dauerte bei einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h etwas weniger als 17 Sekunden. Würde über die gesamte Wegstrecke diese Differenz von 5 km/h existieren, so ergäbe sich eine Relativverschiebung der beiden Fahrzeuge um 23 m. Das wäre also die maximale Änderung des Tiefenabstandes über die ganze Wegstrecke bei einer konstanten Fehlerdifferenz von ca. 5 km/h. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, daß die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit für beide Fahrzeuge nicht 100%ig konstant war, muß von dieser Fehlertoleranz ausgegangen werden. Somit ergibt sich eine nachweisbare Geschwindigkeit für das Fahrzeug des Berufungswerbers in der G.-gasse von ca. 35 km/h. Zur Einmündung bzw. der Fahrlinie bei einem Überfahren der Sch.-gasse von der G.-gasse kommend in die L.-straße kann folgendes angegeben werden:
Wie bereits im Befund erörtert, beträgt die Wegstrecke in diesem Bereich ca. 17. m bis zur Einmündung der Sch.-gasse in die L.-straße. Diese Fahrlinie ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse so geführt, daß sich innerhalb der 17 m bis zur Haltelinie vor der L.-straße eine Richtungsänderung von ca. 15 Grad ergibt. In der dortigen Standposition ergibt sich dann allerdings eine Einmündung von der Sch.-gasse in die L.-straße so, daß sich für eine Weiterfahrt auf die L.-straße in nördlicher Richtung eine Richtungsänderung von ca. 70 Grad ergibt; für den in seinem Fahrzeug in der Leonhardstraße in südlicher Richtung Einbiegenden ergibt sich eine Richtungsänderung von etwas über 100 Grad. Die Einmündung von der G.-gasse in die Sch.-gasse erfordert somit nur eine Richtungsänderung von ca. 15 Grad. Eine Verwechslung, daß Fahrzeuge, die nicht blinken nach rechts in die Sch.-gasse einfahren könnten, wobei sie eine Änderung des Richtungswinkels, in diesem Fall von ca. 130 Grad, durchfahren müssen, ist in diesem Fall sicher nicht möglich.
Die entscheidende Behörde folgt in ihrer Beweiswürdigung den glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Angaben der beiden Meldungsleger, wonach diese im Zuge des Nachfahrens in der Gartengasse von dem nicht geeichten Tachometer ihres Dienstkraftfahrzeuges eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ablesen konnten. Entsprechend der Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen ist betreffend des Fahrzeuges des Berufungswerbers nunmehr von einer nachweisbaren Geschwindigkeit von ca. 35 km/h auszugehen.
Gemäß der Verordnung des Magistrates Graz vom 5.10.1993, A 10/1-I-145/25-1993, besteht gemäß § 43 Abs 1 lit b Zl. 1 und § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 für das durch die Ortstafeln gemäß § 53 Abs 17 a StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von G. eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach § 52 Abs 10 a StVO 1960 mit dem Zusatz "Ausgenommen Vorrangstraßen". Gemäß Anhang A dieser Verordnung scheint die G.-gasse nicht unter den genannten "Vorrangstraßen" auf. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die G.-gasse zum Tatzeitpunkt lediglich eine "bevorrangte" Straße war. Der Berufungswerber hat somit die in der G.-gasse durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen der R.-straße und der L.-straße um ca. 5 km/h überschritten.
Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da im gegenständlichen Fall eine geringfügige Überschreitung der Geschwindigkeit von 5 km/h vorliegt, und überdies die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen sind, da keine weitere Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgte, konnte im gegenständlichen Fall der § 21 VStG angewandt werden. Hinsichtlich Punkt 2.) ist auszuführen, daß gemäß dem Gutachten des KFZ-technischen Sachverständigen die Wegstrecke von der Kreuzung der Gartengasse mit der Sch.-gasse bis zur Einmündung der Sch.-gasse in die L.-straße ca. 17 m beträgt. Diese Fahrlinie ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse so geführt, daß sich innerhalb der 17 m bis zur Haltelinie vor der L.-straße eine Richtungsänderung von ca. 15 Grad ergibt.
Nach vernünftiger Verkehrsauffassung ist im gegenständlichen Fall daher davon auszugehen, daß sich die G.-gasse in nahezu gradlinigem Verlauf bzw. in geradliniger Fortsetzung in der Sch.-gasse bis zur Kreuzung der Sch.-gasse mit der L.-straße fortsetzt. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei einem Einbiegen in einem Winkel von 30 Grad keine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne des § 11 Abs 2 StVO vorliegt - wenn es sich nicht um eine Straßengabelung handelt. Eine Straßengabelung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Weiters ist auszuführen, daß eine Verwechslung, daß Fahrzeuge die nicht blinken nach rechts in die Sch.-gasse einfahren könnten, wobei sie eine Änderung des Richtungswinkels in diesem Fall von ca. 130 Grad durchfahren müßten, sicher nicht möglich ist. Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO nicht begangen hat und war somit diesbezüglich die Einstellung zu verfügen. Hinsichtlich des ebenfalls vorliegenden Einstellungsgrundes infolge fehlender Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.) verwiesen.
Betreffend Punkt 3.) ist auszuführen:
Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorrang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Anzeigepflicht besteht bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit einer derartigen Behinderung oder Gefährdung gegeben ist, wobei eine Behinderung bereits vorliegt, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder Ausweichen gezwungen wird. Auch der Meldungsleger eines nachfahrenden Polizeistreifenwagens zählt zu den "anderen Straßenbenützern".
Das skizzierte Tatbild nach § 11 Abs 2 leg cit hat Folgen für den Inhalt des Schuldspruches (§ 44 a Z 1 VStG) und der Begründung (§ 60 AVG iVm § 24 VStG). Ein Schuldspruch erfordert entsprechende Feststellungen darüber, welche anderen Verkehrsteilnehmer in welcher Weise durch die Unterlassung der Anzeige behindert oder gefährdet wurden. Fehlen derartige Feststellungen, so ist der Bescheid rechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall ist es laut Aussage von Revierinspektor S. durch das Verhalten des Berufungswerbers weder zu einer Gefährdung noch Behinderung anderer Fahrzeuge gekommen. Beide Meldungsleger konnten überdies keinerlei Angaben hinsichtlich des damaligen Verkehrs in der L.-straße machen.
Da im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht einmal die Lenker des Funkstreifenwagens im Sinne des § 11 Abs 2 StVO gehindert waren, sich rechtzeitig auf die Fahrtrichtungsänderung einzustellen, war hinsichtlich Punkt 3.) die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Hinsichtlich Punkt 4.) ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs 1. Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.
Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 19 Abs 4 StVO nicht geeignet, den Gegenstand einer Verwaltungsstrafe zu bilden, zumal die angeführte Gesetzesstelle nur eine Vorrangregel darstellt, während die Art wie Vorrang zu geben ist, nur der Bestimmung des § 19 Abs 7 leg cit entnommen werden kann. Tatbestandselement des § 19 Abs 7 leg cit ist jedoch, daß ein anderer Lenker zum unvermittelten Bremsen bzw. zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde. Diesbezügliche Ausführungen sind jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht enthalten bzw. war eine Präzisierung im derzeitigen Stand des Verfahrens entsprechend der Fristen des § 31 VStG nicht mehr möglich.
Weiters ist auszuführen, daß es, wie die von der entscheidenden Behörde durchgeführten Erhebungen ergaben, auch zu keiner tatsächlichen Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, und hat der Berufungswerber somit die ihm unter Punkt 4.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war somit diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.
Ergänzend ist noch zu bemerken, daß laut Stellungnahme des Straßen- und Brückenbauamtes vom 28.11.1995 die Haltelinie an der Einmündung der Sch.-gasse in die L.-straße nicht verordnet wurde.