TE UVS Niederösterreich 1994/08/16 Senat-ZT-93-057

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Veröffentlicht am 16.08.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

MIt dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6.10.1992 um 12,30 Uhr auf der LH ** im Ortsgebiet von G************, Kreuzung mit der LH ***, beim Einbiegen nach links in die LH *** das durch Kennzeichen bezeichnete Motorfahrrad gelenkt und dabei die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung einem anderen Straßenbenützer, der sich auf den Vorgang einzustellen hatte, nicht so rechtzeitig angezeigt, daß er sich auf den angezeigten Vorgang einstellen konnte und es zu einem Verkehrsunfall kam.

 

Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin aus, daß er das Handzeichen nach links rechtzeitig gegeben hätte. Er hätte das Handzeichen auch deutlich gegeben, er habe daher die Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Nach §11 Abs2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

 

Nach den eigenen Angaben des Beschuldigten hat er zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca 30 km/h eingehalten und die Fahrtrichtungsänderung ca 8 bis 10 m vor dem Abbiegen nach links mit der linken Hand angezeigt.

 

Geht man von der für den Beschuldigten günstigeren Variante aus, wonach er die Änderung der Fahrtrichtung 10 m vor der tatsächlichen Änderung angezeigt hat, so ergibt sich daraus, daß er die Änderung der Fahrtrichtung 1,2 sek. lang angezeigt hat. Ein Fahrzeug benötigt nämlich bei einer angenommenen Fahrtgeschwindigkeit von 30 km/h für eine Wegstrecke von 10 m einen Zeitraum von 1,2 Sekunden. Dieser Zeitraum ist aber zweifellos zu kurz und nicht ausreichend, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Die Übertretung wurde dem Berufungswerber daher zurecht vorgeworfen.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Eine Gefährdung der gesetzlich geschützen Interessen ist deshalb erfolgt, weil es durch die nicht rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung tatsächlich zu einen Verkehrsunfall gekommen ist. Dem Beschuldigten ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit.

 

Der Strafrahmen sieht für die gegenständliche Übertretung nach §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Folgende persönliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen:

 

Monatliches Einkommen S 9.000,-- Pension, ein Wohnhaus mit Ehegattin, Sorgepflicht für Ehegattin.

 

Im Hinblick auf die dargelegten Strafzumessungsgründe sind die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durchaus angemessen und keineswegs überhöht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe.

 

Gemäß §51e VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Entscheidung lediglich von einer Rechtsfrage abhängig war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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