Wird im Rahmen einer Strafverfügung dem Beschuldigten erstmalig zur Last gelegt, er habe am 7.6.1974 um 11.07 Uhr in A, Kreuzung B - C von Norden kommend in Fahrtrichtung Süden mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X die bevorstehende Änderung des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodaß sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig einstellen hätten können, so enthält dieser Vorhalt nicht sämtliche der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, denn es ergibt sich daraus nicht unverwechselbar, bei welchem konkreten Fahrstreifenwechsel die erforderliche Anzeige unterblieben sein soll (Einstellung des Verfahrens).