Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Das Gericht im hat wasserrechtlichen Verfahren einen Sachverständigen jedenfalls immer dann beizuziehen, wenn es die verläßliche Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage erfordert. Dies gilt nicht nur für die Höhe von Ansprüchen, sondern gerade bei der Entscheidung über eine Kostenersatzpflicht nach § 31 WRG auch für die Ermittlung all jener Tatsachen, die für die Zuordnung einer Gewässerverunreinigung unter dem Gesichtspunkt einer Verursacherhaftung maßgebend sind. Aus diesem Grund hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108339Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_016