Norm
AußStrG §2 Abs2 z5 F1Rechtssatz
1. Das spruchmäßige Ergebnis der Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Rekurs gegen einen Beschluß auf Eintragung einer Gesellschaft mbH im Firmenbuch kann nicht in der Abänderung oder Aufhebung des Eintragungsbeschlusses sondern nur in der Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG bestehen. 2. Dagegen steht der betroffenen Gesellschaft der Revisionsrekurs offen. 3. Das Rekursverfahren über den Rekurs eines älteren Firmenrechtsträgers gegen die Eintragung des jüngeren Firmenrechtsträgers ist grundsätzlich einseitig. 4. Eine Verletzung des Gehörs im Rekursverfahren läge nur dann vor, wenn das Rekursgericht über zulässige neue Tatsachenbehauptungen im Rekurs ein Beweisverfahren durchgeführt und auf dieser Basis die für die Lösung der Rechtsfrage erheblichen Feststellungen ohne jede Beteiligung des betroffenen Firmenrechtsträgers getroffen hätte. 5. Die Wahrnehmung notorischer Tatsachen durch das Rekursgericht reicht für die Annahme einer Verletzung des Gehörs nicht aus; eine allfällige Verletzung des Gehörs wäre auch in dem Fall nicht relevant, wenn die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes im Revisionsrekurs nicht bestritten werden. 6. Mit der vom Rekursgericht dem Erstgericht aufgetragenen Einleitung des Löschungsverfahrens wird nur die Ansicht überbunden, daß die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gegeben sind, nicht aber die weitergehende Rechtsansicht, daß der Rechtsträger auf jeden Fall im Firmenbuch zu löschen wäre. 7. Im Löschungsverfahren vor dem Erstgericht ist der eingetragene Rechtsträger gemäß § 18 FBG zu beteiligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109582Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00038_98A0000_001