RS OGH 1998/7/7 5Ob83/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §2 Abs2 Z6 G

Rechtssatz

Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110543

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00083_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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