Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110543Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00083_98M0000_001