Norm
AußStrG §2 Abs2 Z3 DRechtssatz
Gemäß § 37 Abs 3 Einleitungssatz MRG gelten in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses die Vorschriften des AußStrG, soweit in den Z 1 - 22 leg cit nichts anderes bestimmt ist. Demnach kann man sich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen. Ein solcher Vertreter muß sich allerdings mit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht ausweisen, da das Gericht nur so der ihm in § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG auferlegten Pflicht zur Überprüfung der Vertretungsmacht nachkommen kann. Das Privileg, sich auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen zu können (§ 30 Abs 2 ZPO iVm § 8 Abs 1 RAO und § 5 Abs 4 a NO), kommt nur Rechtsanwälten und Notaren sowie den qualifizierten Vertretern nach § 40 ASGG, nicht aber auch Immobilienverwaltern zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062289Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0050OB00060_9500000_001