RS OGH 1995/2/27 1Ob532/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ZPO §503 E4c4

Rechtssatz

Es ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen, doch darf nicht von geschätzten Durchschnittswerten ausgegangen werden, wenn nicht feststeht, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine solche Durchschnittsbetrachtung überhaupt rechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041501

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00532_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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