RS OGH 1997/10/28 1Ob310/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ZPO §321 Abs1 Z3
ÄrzteG §26 Abs1
ÄrzteG §26 Abs2 Z1
ÄrzteG §26 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Regeln der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis geltend im Verfahren außer Streitsachen, soweit sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht widersprechen. Zum Unterschied vom gerichtlichen Strafprozess ist das Recht des Arztes zur Zeugnisverweigerung im zivilgerichtlichen Verfahren an sich durch die materiellrechtliche Reichweite der beruflichen Verschwiegenheitspflicht begrenzt. Im Verfahren außer Streitsachen, das die Entscheidung über eine Obsorgeangelegenheit zum Gegenstand hat, ist jedoch § 26 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ÄrzteG in Verbindung mit § 321 Abs 1 Z 3 ZPO unanwendbar. Es besteht daher keine berufliche Verschwiegenheitspflicht des Arztes im Verfahren außer Streitsachen in Ansehung von Tatsachen, die für die Fähigkeit des Patienten zur Ausübung der Kindesobsorge von Bedeutung sind und sonst unter das Berufsgeheimnis fielen. Dabei hat das Gericht jene Grenze zu bestimmen, bis zu der sich der Arzt im Interesse einer vollständigen Aufklärung der für die Obsorgeentscheidung maßgeblichen Tatsachen der Aussagepflicht jedenfalls nicht unter Berufung auf eine sonst bestehende Verschwiegenheitspflicht entziehen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108823

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00310_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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