RS OGH 1996/10/24 6Ob2016/96f, 6Ob168/98v, 6Ob165/98b, 6Ob120/02v, 6Ob64/06i, 6Ob77/07b, 6Ob86/10f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
FBG §19
ZPO §190 D1

Rechtssatz

In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar.

Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2016/96f
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2016/96f
  • 6 Ob 168/98v
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 168/98v
    Beisatz: Hier: Aussetzung Eintragungsverfahren des Firmenbuchgerichtes. (T1)
  • 6 Ob 165/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 165/98b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Unterbrechung hängt also von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab. (T2)
  • 6 Ob 120/02v
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 120/02v
    Vgl auch
  • 6 Ob 64/06i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 64/06i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 19 FBG hebt das Interesse an einer raschen Entscheidung als Abwägungsgrund besonders hervor: Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung kann im Einzelfall schwerer wiegen als die anderen Aspekte wie Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage, Entscheidungseinklang und Rechtssicherheit. (T3)
  • 6 Ob 77/07b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 77/07b
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist ebenso wie diejenige nach § 190 ZPO und § 25 Abs 2 AußStrG nicht zwingend, sondern in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt. (T4)
    Veröff: SZ 2007/85
  • 6 Ob 86/10f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 86/10f
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 72/15d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 72/15d
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren. (T5)
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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