Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H1Rechtssatz
In einem zweiseitigen Außerstreitverfahren nach dem GmbHG (hier: Anträge eines Gesellschafters betreffend Ausübung von Mitgliedschaftsrechten) ist § 190 ZPO analog anwendbar.
Die Unterbrechung des Verfahrens ist nicht ins freie Belieben des Außerstreitgerichts in Handelssachen nach § 102 GmbHG oder der übergeordneten Rechtsmittelinstanzen gelegt, sondern in das gesetzlich nicht näher bestimmte pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes. Dabei sind die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten einer Entscheidung des Prozessgerichtes sprechen, somit die Abhängigkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung, die dann fehlt, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017