Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111405Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00180_98X0000_002