RS OGH 1998/11/24 1Ob311/98m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5
AußStrG §183

Rechtssatz

Verweigert der Unterhaltspflichtige die Vorlage urkundlicher Belege über die Höhe seines Lotteriegewinns, so hat das Gericht eine Auskunft des Konzessionärs der Klassenlotterie über die tatsächliche Höhe des Spielgewinns einzuholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111233

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00311_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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