Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015