Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017