Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Da das Verfahren außer Streitsachen nicht die strenge Unterscheidung zwischen Parteienvorbringen und Beweisaussage einer Partei im Hinblick auf den maßgebenden Verfahrensstoff kennt, kann die Partei die für sie günstigen Tatsachen auch im Rahmen ihrer Parteienaussage geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019