RS OGH 1994/11/29 5Ob134/94, 5Ob63/00a, 5Ob139/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
MRG §37

Rechtssatz

Da das Verfahren außer Streitsachen nicht die strenge Unterscheidung zwischen Parteienvorbringen und Beweisaussage einer Partei im Hinblick auf den maßgebenden Verfahrensstoff kennt, kann die Partei die für sie günstigen Tatsachen auch im Rahmen ihrer Parteienaussage geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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