Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2d6UbG §3 Z1UbG §29 Abs2
Rechtssatz: Ob die Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Störung ausreicht oder hiefür ein (weiteres) Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidungstexte 4 Ob 2160/96t Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2160/96t ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 ÜbsAußStrG §14 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 14 AußStrG A 1) Rekurserhebung (Form, Inhalt, usw) (siehe § 9 A2d AußStrG) 2) Anwendbarkeit nach anderen Gesetzen 3) Sachentscheidung des OGH trotz Form- oder Aufhebungsbeschluß (siehe § 526 D1 ZPO) 4) Entscheidungsgrundlagen (Beweiswürdigungen, Bindung usw (siehe § 526 C ZPO, § 9 A2f AußStrG) 5) Sonstiges (Rechtsmittelbeschränkungen, Beschwer (siehe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C4ABGB §97EheG §88 Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen geschiedenen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten auf Zurverfügungstellung der früheren Ehewohnung ist in der Regel zwar ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art. Davon ist aber die in § 88 Abs 2 EheG vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die einem Ehegatten überlassene Wohnung zu unterscheiden. Die Auferl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2d2ABGB §140 Be
Rechtssatz: Ob der Unterhaltspflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Minderjährigen mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären. Entscheidungstexte 1 Ob 2015/96x Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dAußStrG §14 A1ABGB §176bMRK Art8 I4MRK Art13 III2
Rechtssatz: Es würde den durch Art 8 MRK und § 176b ABGB verbürgten materiellen Schutz der Elternrechte und das den Eltern durch Art 13 MRK eingeräumte Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wesentlich schwächen, würden an Form und Inhalt einer solchen Beschwerde höhere Anforderungen gestellt, als sie von der neueren Rechtsprechung des Oberst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1aAußStrG §62 Abs1 B1aZPO §502 HIV1ZPO §508aZPO §528 A
Rechtssatz: Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche
Gründe: geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zw... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG §14 C1aAußStrG §14 C1bAußStrG §14 D1cAußStrG §15AußStrG 2005 §66 Abs2 B
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §182ZPO §182aZPO §432AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §14
Rechtssatz: Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Die Verbesserungspflicht besteht unter anderem bei Formgebrechen, zu welchen auch der Mangel einer Anwaltsunterschrift in Prozessen mit Anwaltspflicht gehört. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2bAußStrG §14 C2d11AußStrG §14 D1d11NWG §1AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
Rechtssatz: Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidungstexte 9 Ob 1556/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 Ob 1556/95 1 Ob 88/99v ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG idF WGN 1989 §14 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §230EheG §85EheG §86EheG §89EheG §93
Rechtssatz: Wenn ein Erstgericht in dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluß nur ganz allgemein ausführte, die einzelnen Vermögenswerte würden jeweils dem Teil zugewiesen, in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt sie sich befinden, und andererseits im
Spruch: der Entscheidung "weitere Aufteilungsanordnungen nicht trifft", da... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C1bAußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG §15:
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §43AußStrG §9 LAußStrG §14 A4
Rechtssatz: Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (§ 43 KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind. Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CbAußStrG idF WGN 1989 §14 C2bAußStrG idF WGN 1989 §14 C2d2AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
Rechtssatz: Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, wenn es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eine... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4GOG §89JN §60 Abs2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Ablichtungen aus der Urkundensammlung ist rein vermögensrechtlicher Natur. Auf seine Bewertung ist § 60 Abs 2 JN nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 534/92 Entscheidungstext OGH 25.06.1992 6 Ob 534/92 Veröff: EvBl 1993/18 S 91 European Case Law... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aAußStrG idF WGN 1989 §14 C2bAußStrG 2005 §62 Abs1ZPO §273ZPO §502 HI2ZPO §508a
Rechtssatz: Gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 112/91 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aAußStrG idF WGN 1989 §14 C2cZPO §502 HI2
Rechtssatz: Im streitigen Verfahren werden Nichtigkeitsgründe oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Geri... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
Rechtssatz: Ob es sich bei dem in einem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß erstatteten Vorbringen um eine zulässige Neuerung handelt, berührt unter Umständen eine iS des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte 5 Ob 545/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 545/91 Veröff: EvBl 1992/54 S 236 = NZ 1992,58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C2bAußstrG idF WGN 1989 §14 C2d2
Rechtssatz: Inwieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Entscheidungstexte 5 Ob 544/91 Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91 4 Ob 2084/96s ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C4AußStrG §229 ffEheG §81EheG §98
Rechtssatz: Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein ges... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4HVG §15
Rechtssatz: Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG entspringt nicht dem Personenrecht oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlichen Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 6 Ob 521/91 Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6 Ob 521/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z3 idF WGN 1989AußStrG §14 A5 idF WGN 1989ZPO §519 Abs1 Z1 B
Rechtssatz: Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG anfechtbar. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG idF WGN 1989 §14 C1aZPO §514 AZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Bekämpfung einer Entscheidung, des Rekursgerichtes als Gericht erster Instanz (zB Wiederaufnahme eines Verfahrens, Ordnungsstrafe udgl.) richtet sich nach § 514 ZPO bzw § 12 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO bzw § 14 Abs 1 AußStrG (jweils idF d WGNov 1989). Entscheidungstexte 5 Ob 598/90 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231AußStrG idF WGN 1989 §14AußStrG idF WGN 1989 §14AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Die Art der Anspannung ist Frage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 8 Ob 1546/90 Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 1546/90 3 Ob 607/90 Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 607/90 nur: Die Anspannung i... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AgAußStrG §14 C2bAußStrG §14 C2d2AußStrG §14 D1bAußStrG §14 D1d2AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2
Rechtssatz: Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann ist keine Bemessungsfrage, sondern betrifft den Grund des Anspruchs. Entscheidungstexte 5 Ob 610/89 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B1ZPO §502 AZPO §514 A
Rechtssatz: Liegt ein unzulässiges Rechtsmittel vor, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht stattfinden. Keine noch so schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglicht eine Anrufung der höheren Instanz, auch nicht eine etwa vorliegende Nichtigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 535/8... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden. Entscheidungstexte 7 Ob 635/88 Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 635/88 7 Ob 704/88 Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 704/88 Beisatz: Hier: Die Selbsterhal... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1bAußStrG §14 D1d5AußStrG §16 BIII2cAußStrG §236
Rechtssatz: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzuneh... mehr lesen...