Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2aRechtssatz
Im streitigen Verfahren werden Nichtigkeitsgründe oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Tatumstände von Amts wegen zu untersuchen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007111Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00545_9100000_002