- 6 Ob 521/91
- 5 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 515/91
Beisatz: Hier: Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. (T1)
- 5 Ob 537/91
Beis wie T1
- 7 Ob 2195/96m
Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2195/96m
Auch
- 10 Ob 65/97z
Beisatz: Hier: Ansprüche minderjähriger Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S sind rein vermögensrechtlicher Natur. (T2)
- 6 Ob 113/98f
- 1 Ob 113/98v
Auch; Beisatz: In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG in der Fassung der WGN 1997. (T3)
- 8 Ob 249/98w
Beis wie T3 nur: In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. (T4)
Beisatz: Hier: Anspruch auf Einräumung der Verfügungsberechtigung über einen PKW als Vorausvermächtnis ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1997. (T5)
- 6 Ob 300/98f
Auch; Beisatz: Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin. (T6)
- 7 Ob 358/98t
Beisatz: Hier: Anspruch des die Erben repräsentierenden Verlassenschaftskurators gegenüber der kontoführenden Bank auf Auskunftserteilung ist vermögensrechtlicher Natur. (T7)
- 2 Ob 361/98x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kaufverträgen oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte. (T8)
Beisatz: Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder Besuchsrechtsregelung. (T9)
- 1 Ob 56/99p
Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Errichtung einer Privatstiftung. (T10)
- 2 Ob 158/99w
Vgl auch; nur: Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte. (T11)
Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9
- 9 Ob 243/99x
nur: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind. (T12)
Beisatz: Hier: Ansprüche auf Einräumung der Verfügungsberechtigung, der Anspruch auf Rechnungslegung, Kündigung einer geldwerten Lebensversicherung und Rückkauf der bereits zur Einzahlung gelangten Prämien. (T13)
- 7 Ob 213/99w
Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung. (T14)
- 9 Ob 230/00i
nur: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. (T15)
Beisatz: Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher. (T16)
- 6 Ob 225/00g
Vgl auch; Beisatz: Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne des § 14 Abs 4 und 5 AußStrG. (T17)
- 9 Ob 229/01v
Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Superädifikat. (T18)
- 3 Ob 75/02d
Vgl auch; Beisatz: Die Versagung des Antrags des Betroffenen über ein Vermögensrecht ist vermögensrechtlicher Natur. (T19)
- 2 Ob 140/03g
Vgl auch; Beis wie T17
- 6 Ob 289/03y
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Räumungsvergleiches eines minderjährigen Kindes (abgeschlossen durch einen Kollisionskurator) hängt mit der Obsorge für das minderjährige Kind zusammen. (T20)
- 10 Ob 45/04x
Beisatz: Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind rein vermögensrechtlicher Natur, führen sie doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann. (T21)
- 10 Ob 37/04w
Vgl auch; Beis wie T17
- 3 Ob 300/04w
Beis wie T21
- 3 Ob 271/04f
Vgl auch; Beis wie T17
- 6 Ob 252/05k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klageführung ist vermögensrechtlicher Natur, weil es um einen - allerdings noch nicht bezifferten - Geldanspruch geht. (T22)
- 3 Ob 284/05v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage auf Zahlung eines Schadenersatzbetrags. (T23)
- 8 Ob 6/06z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Prüfung der formellen Gültigkeit des Testaments. (T24)
- 3 Ob 172/06z
Auch; Beis wie T21
- 10 Ob 15/07i
Auch; Beisatz: Hier: Bei der hier in Frage stehenden Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung geht es um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur. (T25)
- 2 Ob 79/07t
Vgl; Beis wie T21
- 2 Ob 118/07b
Vgl auch; Beis wie T21
- 5 Ob 241/07p
Vgl; Beisatz: Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. (T26)
- 10 Ob 9/08h
Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG. (T27)
- 5 Ob 19/08t
Vgl auch; Beisatz: Der Verfahrensgegenstand nach §§ 52 Abs 1 Z 4, 24 Abs 6 WEG 2002 ist schon ex lege rein vermögensrechtlicher Natur. (T28)
- 10 Ob 56/08w
Auch; Beisatz: Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren sind „rein vermögensrechtlicher Natur". (T29)
- 10 Ob 58/08i
nur T12; Beisatz: Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist. (T30)
Beisatz: Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T31)
- 6 Ob 96/08y
Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist „rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG. (T32)
- 5 Ob 122/08i
Vgl; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T33)
- 5 Ob 132/08k
Vgl; Beisatz: In den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 22 Abs 4 WGG in Verbindung mit
§ 37 Abs 3 Z 16 MRG rein vermögensrechtlicher Natur. (T34)
- 3 Ob 152/08m
Vgl; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsbegehren ist rein vermögensrechtlicher Natur - Bewertung erforderlich. (T35)
- 3 Ob 240/08b
Vgl; Beisatz: Der Entscheidungsgegenstand ist im Verfahren über die Einräumung eines Notwegs rein vermögensrechtlicher Natur. (T36)
- 5 Ob 187/08y
Vgl; Beisatz: Bei einer Ordnungsstrafe handelt es sich um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. (T37)
- 5 Ob 235/08g
Vgl; Beis wie T36
- 5 Ob 278/08f
Vgl; Beisatz: Die Regelung des
§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, wonach die dort genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind, ist sinngemäß auch auf die Verfahren nach
§ 52 Abs 1 WEG 2002 zu übertragen. (T38)
- 2 Ob 45/09w
Vgl auch; Beis wie T32
- 5 Ob 273/09x
Vgl auch; Beis wie T28; Beis wie T38
- 2 Ob 204/09b
Vgl auch; Auch Beis wie T13 nur: Hier: Ansprüche auf Einräumung der Verfügungsberechtigung. (T39)
Beisatz: Hier: Ein auf die Erlangung der Verfügungsmacht über bestimmte monatliche Geldbeträge gerichteter Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur. (T40)
- 6 Ob 99/10t
Vgl auch; Beis wie T31
- 9 Ob 79/10y
Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Zweidritteleigentümerin einer Liegenschaft auf Genehmigung der Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung gegen den Miteigentümer, der gleichzeitig Bestandnehmer ist, als Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. (T41)
- 3 Ob 19/11g
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 19/11g
Vgl; Beis wie T37
- 10 Ob 13/11a
Auch; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren. (T42)
- 8 Ob 51/11z
Vgl auch; Beis wie T32
- 6 Ob 106/11y
Vgl auch; Beis wie T32
- 6 Ob 115/12y
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 115/12y
Vgl; Beis wie T32
- 5 Ob 162/12b
Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 162/12b
nur T15; Beis auch wie T26; Beis auch wie T38; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren über Verfahren nach
§ 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002. (T43)
- 2 Ob 25/13k
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 25/13k