Norm: ABGB nF §140ABGB §148AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca3
Rechtssatz: Wird über die weitere Unterhaltspflicht des Vaters entschieden, bildet aber die Frage der weiteren Ausbildung des Kindes, somit die Berufswahl, den Kernpunkt der Entscheidung, so greift § 14 Abs 2 AußStrG nicht Platz (EvBl 1966/395, JBl 1966,85; JBl 1973,97 ua). Entscheidungstexte 4 Ob 576/73 Entscheidungstext OGH 02.10... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft nur das Argument, daß eine bestimmte andere Person vor dem Rechtsmittelwerber zur Unterhaltsleistung herangezogen werden solle, aber nicht das allgemeine Argument, man solle zunächst einen anderen Unterhaltspflichtigen ausfindig machen. Entscheidungstexte 2 Ob 103/73 Entscheidungstext OGH 06.09.1973 2 Ob 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B6StVDG §11 Abs5
Rechtssatz: Zulässigkeit von Rekursen gegen eine teils bestätigende, teils aufhebende Entscheidung. Entscheidungstexte 7 Ob 99/73 Entscheidungstext OGH 06.06.1973 7 Ob 99/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0104938 Dokumentnummer JJR_19730606_O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §14 A3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Voraussetzung dafür, dass der OGH in Stattgebung eines Revisionsrekurses sogleich die richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann, ist es, dass das Rekursgericht die Sache in merito behandelte und die Zurückverweisung der Sache an die Zweite Instanz nur überflüssige Formalität wäre. Der OGH darf aber nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er unter Umständen gar n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A5ZPO §502 A
Rechtssatz: Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen (vgl auch Fasching Komm 4,427 Anm 5). Entscheidungstexte 7 Ob 84/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A3AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §70JN §3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine F... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A3JN §3 Abs1ZPO §526 D1
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs 1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Es geht daher nicht an, dass der Oberste Gerichtshof, ohne dass die zweite Instanz in der Sache selbst entschieden hätte, über den gegen den erstrichterlichen Beschluss eingebrachten Rekurs entscheidet (7 Ob 277/64). (Hier wies das Rekursgericht den Rekurs al... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §14 A
Rechtssatz: Zwar ist im Außerstreitverfahren die reformatio in peius nicht verboten, doch darf das Rekursgericht nicht über den Rekursantrag hinausgehen und an Stelle des Erstgerichtes - dieser hatte sich die Entscheidung vorbehalten - meritorisch entscheiden. Entscheidungstexte 5 Ob 199/70 Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 199/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Der Auftrag zur Verfahrensergänzung, über den Antrag des Amtsvormundes auf Leistung der Familienbeihilfe samt Sonderzahlung neuerlich zu entscheiden, da nicht feststehe, ob und ab wann das Finanzamt, das den Bezug der Familienbeihilfe durch den Kindesvater ab 01.01.1969 eingestellt hatte, weil er nicht überwiegend für den Minderjährigen sorgte, nunmehr den Bezug der Familienbeihilfe wieder bewil... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3AußStrG §16 BIII2bFamLAG 1967 §2FamLAG 1967 §12ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Ob dem Kind gegen den zum Bezug der Beihilfe Berechtigten ein direkter Anspruch auf Weiterleitung der Beihilfebeträge zusteht, ist eine Frage der Auslegung materiellrechtlicher Bestimmungen und betrifft nicht eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Bemessung im Sinn des Judikats 60 neu; ob die Beihilfebeträge einen Teil des Einkommens des Unterh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3AußStrG §16 BIII2bEO §7 Abs1 Bb1ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Ob eine Entscheidung, mit der gesetzlicher Unterhalt bemessen wird, die für einen Exekutionstitel geforderte Bestimmtheit aufweist, ist keine Bemessungsfrage (unter Heranziehung von 5 Ob 50/68 und 5 Ob 54/68; abweichend von 7 Ob 177/65). Sollte diesbezüglich in Konformatentscheidungen ein Gerichsfehler unterlaufen sein, kann jedoch Nullität im Sinn des § 16 AußStr... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Nicht zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen. Der Revisionsrekurs ist daher bei einem Streit über verfahrensrechtliche Fragen zulässig. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §232ABGB §238ABGB §241ABGB §262AußStrG §14 D1bAußStrG §14 Abs1 D1d5AußStrG §203
Rechtssatz: Umfang der Prüfungspflicht des Gerichtes im Rahmen der Rechnungslegung eines Vormundes, Kurators oder Beistandes. Entscheidungstexte 1 Ob 98/67 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 1 Ob 98/67 Veröff: JBl 1968,92 1 Ob 98/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2dAußStrG §14 A1AußStrG §16 CAußStrG 2005 §47 Abs3ZPO §520 BZPO §520 C
Rechtssatz: Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht Genüge getan wird. Das vollständige F... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B5EntmO §48GebAG 1965 §21 Abs5ZPO §528 E
Rechtssatz: Unanfechtbarkeit der Bestimmung der Sachverständigengebühren durch das Widerspruchsgericht im Entmündigungsverfahren. Entscheidungstexte 5 Ob 231/66 Entscheidungstext OGH 27.10.1966 5 Ob 231/66 Veröff: EvBl 1967/119 S 130 = SZ 39/181 5 Ob 60/74 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Zur Frage, wie weit der Mutter eine Beschäftigung im Hinblick auf die ihr zukommende Pflege der Kinder zugemutet und mit welchem Betrag sie daher vor dem subsidiär verpflichteten väterlichen Großvater zur Unterhaltsleistung für die Kinder herangezogen werden kann, ist bei der Festsetzung des vom väterlichen Großvater für die Kinder zu leistenden Unterhaltes eine Bemessungsfrage. E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Der Einwand, daß die eheliche Mutter zur Bestreitung der Alimentation der Kinder vorschußweise einen großen Betrag erhalten hat, betrifft den Grund des Anspruches (Judikat 60 neu). Entscheidungstexte 5 Ob 110/66 Entscheidungstext OGH 27.04.1966 5 Ob 110/66 6 Ob 245/70 Entscheidungstext OGH 21.10.197... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A4AußStrG §16 BIIAußStrG §20AußStrG §23ZPO §526 C1
Rechtssatz: Der OGH ist an die Tatsachenfeststellung der Untergerichte auch dann gebunden, wenn es sich um eine Feststellung handelt, welche entscheidend für die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist. Ob und inwieweit die Untergerichte, insbesondere mit Rücksicht auf die Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahren... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A2AußStrG §16 A2
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht seiner Entscheidung, mit der es den Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen hat, hilfsweise eine meritorisch bestätigende
Begründung: beigegeben, so kann über den (Revisions-) Rekurs, falls die Zurückweisung wegen Verspätung unberechtigt war, im Sinne des § 16 AußStrG entschieden werden. Entscheidungstexte 6 Ob 28/66 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2fAußStrG §14 A4AußStrG 2005 §57 Z5AußStrG 2005 §64AußStrG 2005 §66 Abs1 AV
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz; er kann daher Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichtes nicht entgegentreten. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit ei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 AAußStrG §16 C
Rechtssatz: Unzuläßigkeit einer Verweisung auf die Ausführungen des vorhergehenden Rekurses im (außerordentlichen) Revisionsrekurs. Entscheidungstexte 5 Ob 312/64 Entscheidungstext OGH 22.12.1964 5 Ob 312/64 4 Ob 538/70 Entscheidungstext OGH 28.04.1970 4 Ob 538/70 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A5AußStrG §16 A2EisbEG §22EisbEG §23
Rechtssatz: Auch wenn bei der Feststellung der Entschädigungssumme auf verschiedene Komponenten wie Flächenausmaß, Lage und Wertminderung des Restgrundstückes Bedacht zu nehmen ist, liegt die Beurteilung eines einheitlichen Fragenkomplexes vor, weil zwischen diesen Komponenten enge Wechselbeziehungen bestehen. Es sind daher bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3AußStrG §16 A1
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Rekurse nach § 16 AußStrG, unzulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 214/64 Entscheidungstext OGH 13.07.1964 6 Ob 214/64 6 Ob 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11 Abs1 AAußStrG §14 A5GBG §123GBG §125LiegTeilG §29LiegTeilG §32
Rechtssatz: 14-tägige Rekursfrist gem § 14 AußStrG nicht 30 - tägige Frist nach § 123 GBG 1955 -, wenn im Verfahren zur amtswegigen Verbücherung von Abhandlungsergebnissen (§ 29 LiegTeilG) die Beschlüsse der Untergerichte über die Löschung einer Rekursanmerkung (§ 125 GBG 1955) angefochten werden (ohne
Begründung: ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 FAußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca4
Rechtssatz: Wenn es sich darum handelt, ob die außereheliche Mutter mangels eines geregelten Einkommens zu einer entsprechenden Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann und ob daher der außereheliche Großvater unterhaltspflichtig ist, ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (Judikat 60 neu). Entscheidungstexte 2 Ob 536/57 Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A3ZPO §526 D1
Rechtssatz: Wenn weitere Erhebungen nicht notwendig und die Sache daher spruchreif ist, ist der Oberste Gerichtshof berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden, auch wenn er einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes aufhebt. Entscheidungstexte 1 Ob 742/53 Entscheidungstext OGH 30.09.1953 1 Ob 742/53 3 Ob 20... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §14 A4EO §55ZPO §526 C1
Rechtssatz: Im Exekutions- und Ausserstreitverfahren steht es dem Rekursgericht frei, aus dem Akt unabhängig von der Beweiswürdigung des Erstrichters Feststellungen zu treffen. Entscheidungstexte 3 Ob 201/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 3 Ob 201/52 7 Ob 12/56 Entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Unter Entscheidungen über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind auch solche Entscheidungen zu verstehen, welche die Entscheidung über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ablehnen (Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages). Entscheidungstexte 2 Ob 340/51 Entscheidungstext OGH 25.05.1951 2 Ob 340/51 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B4
Rechtssatz: Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Kostenersatzpflicht des Entmündigten gegenüber dem von ihm bestellten Rechtsvertreter ist der Revisionsrekurs ausgeschlossen. Entscheidungstexte 3 Ob 890/27 Entscheidungstext OGH 20.09.1927 3 Ob 890/27 Veröff: SZ 9/214 6 Ob 127/65 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Auf Ansprüche nach §§ 167, 168 ABGB findet die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG keine Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 820/25 Entscheidungstext OGH 29.09.1925 1 Ob 820/25 Veröff: SZ 7/289 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0104813 Dokumentnummer ... mehr lesen...