RS OGH 1993/6/29 5Ob65/93, 5Ob560/94, 4Ob1632/95, 6Ob38/98a, 6Ob44/01s, 6Ob142/04g, 6Ob205/04x, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 C1b
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
AußStrG §15:

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
  • 5 Ob 560/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 560/94
    Auch
  • 4 Ob 1632/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1632/95
    Ähnlich; Beisatz: In § 15 AußStrG sind die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre, so daß für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot gilt. (T1)
  • 6 Ob 38/98a
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 38/98a
  • 6 Ob 44/01s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 44/01s
    Vgl auch; Beisatz: Die Parteien sind am Rekursverfahren zu beteiligen, wenn das Rekursgericht aufgrund neuer Behauptungen über nicht notorische Tatsachen nach durchgeführten eigenen Erhebungen entscheidet. (T2)
  • 6 Ob 142/04g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 142/04g
    Auch
  • 6 Ob 205/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 205/04x
    Auch
  • 6 Ob 148/05s
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 148/05s
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010758

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0050OB00065_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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